Bereitschaftszeiten dürfen anders bezahlt werden als Vollarbeit. Für diese Sonderform können Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein geringeres Entgelt vereinbaren. So entschied das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (Az. 5 Sa 188/19).
Ein Rettungssanitäter leistete zum Teil Vollarbeit, zum Teil hatte er Bereitschaftszeiten. Im Arbeitszeitmodell wurde festgehalten, dass die tatsächliche Einsatzzeit für Rettungen und Krankentransporte während der Bereitschaftszeiten höchstens 25 Prozent der Arbeitszeit betragen. Deswegen wurde die regelmäßige Arbeitszeit von 40 Wochenstunden auf 54 Stunden wöchentlich verlängert. Daraus ergab sich bei einem 24-Stunden-Dienst eine anrechenbare Arbeitszeit von 17,8 Stunden, es wurden auch nur diese Stunden vergütet. Der Rettungssanitäter war jedoch der Meinung, sein Arbeitgeber müsse die gesamte 24-Stunden-Schicht mit dem vollen Stundensatz vergüten. Es sei nicht zulässig, nur 17,8 Stunden je 24-Stunden-Schicht zu berücksichtigen.
Das Gericht gab jedoch dem Arbeitgeber Recht. Der Bereitschaftsdienst sei eine vergütungspflichtige Arbeitsleistung, allerdings müsse er nicht wie Vollarbeit bezahlt werden. Arbeitgeber und Arbeitnehmer könnten für diese Sonderform ein geringeres Entgelt vereinbaren. Das gelte auch dann, wenn der Bereitschaftsdienst zusammen mit der regulären Arbeitszeit die wöchentliche Höchstarbeitszeit im Arbeitszeitgesetz überschreite. Wenn der Bereitschaftsdienst gegen geltende Arbeitsschutzvorschriften verstoße, sei die zugrundeliegende Anordnung des Arbeitgebers zwar nichtig. Das führe aber nicht dazu, dass auch die Vergütungsvereinbarung nichtig sei.
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