Ein unterhaltspflichtiger Elternteil muss unter Umständen auch große Teile seines Vermögensstamms verwenden, um den Unterhalt zu zahlen. So entschied das Oberlandesgericht Frankfurt (Az. 4 UF 41/21).
Ein Vater hatte die Unterhaltszahlungen für seine beiden Töchter eingestellt, obwohl er nach der Trennung seine Eigentumswohnung für 650.000 Euro verkauft hatte. Er machte gegenüber der Mutter der Kinder, die wenigstens den Mindestunterhalt für die beiden Kinder forderte, folgende Rechnung auf: Er könne allenfalls 300 Euro für beide Kinder zahlen. Denn er habe für die Finanzierung der damaligen Wohnung bei seiner eigenen Mutter ein Darlehen aufgenommen, das er nun aus dem Verkaufserlös abgelöst habe. Außerdem müsse er für die Einlagerung seiner Möbel monatlich 650 Euro und seinen Eltern für seinen Aufenthalt in ihrem Haus monatlich ca. 700 Euro zahlen. Er war der Auffassung, den restlichen Verkaufserlös müsse er nicht für den Kindesunterhalt einsetzen.
Das Gericht entschied jedoch, dass der Vater den Mindestunterhalt zahlen muss. Die angebliche Darlehensrückzahlung an seine Mutter könne er nicht vom unterhaltsrelevanten Einkommen abziehen. Die Interessen seiner Kinder stünden an erster Stelle. Wenn er Unterhalt nicht aus laufendem Einkommen zahlen könne, müsse er dafür sein Vermögen einsetzen. Eltern seien verpflichtet, alle verfügbaren Mittel für den eigenen und den Unterhalt der Kinder gleichmäßig zu verwenden.
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