Wenn Leistungsempfänger nach dem SGB II Strom und Gas vom selben Anbieter beziehen und dieser in der Jahresabrechnung ein vorhandenes Stromguthaben gegen eine Heizkostennachforderung aufrechnet, muss der SGB II-Leistungsträger die gesamte Heizkostennachforderung übernehmen und nicht nur den um das Stromguthaben geminderten Betrag. So entschied das Sozialgericht Schleswig (Az. S 35 AS 635/18).
Geklagt hatten die Eltern dreier Kinder, die als Familie Leistungen nach dem SGB II vom Kreis Schleswig-Flensburg erhalten. Sie beziehen sowohl den Strom für ihre Wohnung als auch Gas, das sie zum Heizen nutzen, über die Stadtwerke. Mit der Jahresabrechnung für das Jahr 2017 teilten die Stadtwerke ihnen mit, dass aus den für Strom gezahlten Abschlägen ein Guthaben resultiere, für Gas aber noch eine Nachzahlung geleistet werden müsse. Die Stadtwerke rechneten diese beiden Beträge gegeneinander auf und forderten insgesamt noch einen Betrag in Höhe von 37,45 Euro von den Klägern. Diese Nachzahlung übernahm der Kreis. Die Kläger forderten aber den gesamten Betrag für die Heizkostennachforderung in Höhe von 649,24 Euro.
Das Gericht gab den Klägern Recht. Es ging davon aus, dass der Bedarf an Heizkosten in der vollen Höhe der Heizkostennachforderung entstehe, auch wenn davon ein Teil aus eigenen Mitteln der Leistungsbezieher, nämlich durch das Stromguthaben, bereits beglichen worden sei. Den Klägern dürfe außerdem durch den Bezug von Strom und Gas aus einer Hand kein Nachteil entstehen.
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