Elektronische Lohnsteuerbescheinigungen, die von Arbeitgebern ausgestellt werden, dürfen ab 2023 nur noch mit der Angabe der Steuer-Identifikationsnummer der Arbeitnehmer an das Finanzamt übermittelt werden. Die bisherige Möglichkeit, eine eindeutige Personenzuordnung mit einer „eTIN“ (electronic Taxpayer Identification Number) vorzunehmen, fällt ab 2023 weg. Daher müssen Arbeitgeber rechtzeitig Sorge dafür tragen, dass ihnen die Steuer-Identifikationsnummern aller ihrer Arbeitnehmer vorliegen.
Die Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.
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