Eine Mieterhöhungserklärung aufgrund von Modernisierungsmaßnahmen muss – ebenso wie eine Betriebskostenabrechnung – für einen Mieter nachvollziehbar sein. Es kommt bei der Form aber auf den Erkenntnisgewinn an, nicht auf die Einzel-Aufstellung aller Kosten. So entschied der Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR 59/21).
Eine Vermieterin hatte die Erhöhung der Miete mit dem Einbau einer neuen Zentralheizungsanlage sowie einer Wärmedämmung begründet. Sie händigte der Mieterin eine tabellarische Aufstellung der Maßnahmen und deren Gesamt- sowie Instandsetzungskosten aus. Die Klägerin lehnte die Zahlung der geforderten Mieterhöhung aus formellen Gründen ab.
Der Bundesgerichtshof hielt es jedoch für ausreichend, wenn Vermieter in der Erhöhungserklärung die Gesamtkosten einer Modernisierungsmaßnahme sowie die in Abzug gesetzten Kosten für dadurch eingesparte Instandsetzungsmaßnahmen angeben. Das war in dem vorliegenden Fall gegeben. Die detaillierte Aufstellung der Posten und Gewerke sei hier nicht nötig gewesen.
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