Im Streitfall ging es um die Frage, ob und ggf. inwieweit der Klägerin ein Anspruch auf Kindergeld für ihre beiden Kinder M und L jeweils für den Zeitraum von März 2023 bis Januar 2024 zusteht. Die Klägerin ist polnische Staatsangehörige und Mutter des 2009 geborenen Kindes L sowie des 2022 geborenen Kindes M. Sie ist geschieden und seit Januar 2021 in Deutschland wohnhaft. Die Kinder leben mit ihr in häuslicher Gemeinschaft. Sie lebt zurzeit von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Eine polnische Staatsangehörige, die mit ihren beiden Kindern in Deutschland wohnhaft ist und mit diesen in häuslicher Gemeinschaft lebt, hat Anspruch auf Kindergeld für ihre Kinder, wenn sie zwar nicht in einem Vollzeit-Arbeitsverhältnis steht, jedoch geringfügig beschäftigt gewesen ist und zumindest ein Kind in Deutschland die Schule besucht und sie die elterliche Sorge für die Kinder tatsächlich wahrnimmt. So entschied das Finanzgericht Münster (Az. 10 K 330/24).
Für ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht nach Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 sei erforderlich, dass das Kind in dem EU-Mitgliedstaat zu einem Zeitpunkt seinen Wohnsitz genommen hat, in welchem der Elternteil dort als (Wander-) Arbeitnehmer wohnte bzw. als solcher dort ein Aufenthaltsrecht hatte.
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