Ein Vermieter ist verpflichtet, seine vermietete Wohnung instandzuhalten und instandzusetzen. Wasserleitungen muss er aber nicht ständig überprüfen. Wenn jedoch ein Anhaltspunkt besteht, etwa, wenn Wasser von der Decke tropft, dann muss er tätig werden. So entschied das Landgericht Berlin (Az. 63 S 470/10).
Probleme mit Wasserleitungen können vielfältige Ursachen haben: Löcher, kaputte Dichtungen, Verstopfungen. Der Vermieter ist dabei nicht verpflichtet, ständig Überprüfungen vorzunehmen. Wer bei einem Schaden grundsätzlich für die Reparaturkosten aufkommen müsse, hängt maßgeblich davon ab, wer den Mangel zu verantworten hat. Bei undichten Rohren wird in der Regel der Vermieter die Reparaturkosten übernehmen. Der Mieter kann immer dann zur Verantwortung gezogen werden, wenn der Mangel entstanden ist, weil er sich nicht vertragsgemäß verhalten hat.
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